Mit einer Steuerhinterziehung in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben verringern den Einziehungsbetrag beim Vermögensarrest

Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. August 2020 formuliert. Die Betriebsausgaben sind beim Einziehungsbetrag einer Vermögensabschöpfung gegenzurechnen.

Bei der Verkürzungsberechnung der Steuerhinterziehung kommt demgegenüber häufig das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 S. 3 Abgabenordnung zur Anwendung, so dass in diesem Rahmen die Betriebsausgaben erst bei der Strafzumessung der Steuerhinterziehung zu berücksichtigen sind.

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